Erfolgreicher Ablauf eines Schlichtungsverfahrens
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EINFÜHRUNG
Zu Beginn werden die MediatorInnen den Ablauf und die eigene Rolle während des Schlichtungsverfahrens näher erläutern.
2
ABKLÄRUNG
Danach erfolgt die Klärung des Auftrages und die Informations- und Themensammlung bei beiden Parteien.
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LÖSUNGSSUCHE
Es folgt eine offene und kreative Suche nach Lösungen und deren Bewertung sowie Auswahl und weitere Verhandlungen.
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EINIGUNG
Die MediatorInnen erzielen eine tragfähige Vereinbarung für beide Parteien und schliessen das Verfahren ab.
Schlichtungsverfahren einleiten
Mit dem Ausfüllen des Formulars machen Sie den ersten Schritt zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Sobald wir Ihre Informationen erhalten haben, werden wir uns bei Ihnen melden.
Rahmenbedingungen eines Schlichtungsverfahrens
Unsere Richtlinien
Unsere Ombudsstelle für Finanzdienstleister versteht unter einer Schlichtung ein aussergerichtliches Streitbeilegungsverfahren, in dem MediatorInnen die konfliktbeteiligten Parteien darin unterstützen, ihren Konflikt einvernehmlich zu lösen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Ablauf eines Schlichtungsverfahrens und zu unserer Positionierung als neutrale Ombudsstelle.
Kosten eines Schlichtungsverfahrens
Das Verfahren ist für Kunden der Finanzdienstleister grundsätzlich unentgeltlich. Für Finanzdienstleister sind die Kosten des Verfahrens über unsere Beitrags- und Kostenordnung geregelt.
NEUTRALE HALTUNG
Die MediatorInnen haben keine Entscheidungskompetenz. Die Parteien entscheiden selbst über die Möglichkeiten und Ergebnisse. Die MediatorInnen fördern als neutrale Instanz die Lösungserarbeitung, sind allen Parteien gleichermassen verpflichtet, interessenunabhängig und sorgen für einen fairen, transparenten und effizienten Ablauf des Schlichtungsverfahrens. Sie unterstützen die beteiligten Parteien darin, eine für beide Seiten befriedigende, interessengerechte Lösung zu erreichen.
VERTRAULICHKEIT
Das Schlichtungsverfahren basiert auf Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen und Erkenntnisse. Es sollen von beiden Parteien alle wichtigen und nutzbringenden Informationen offengelegt werden. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Korrespondenz der Ombudsstelle mit der jeweils anderen Partei. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gemachte Aussagen der Parteien sowie die zwischen einer Partei und der Ombudsstelle geführte Korrespondenz dürfen in einem anderen Verfahren nicht verwendet werden.