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Mediation

Erfolgreicher Ablauf einer Mediation

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EINFÜHRUNG

Zu Beginn der Mediation werden die MediatorInnen den Ablauf und die eigene Rolle während der Mediation näher erläutern.

2

ABKLÄRUNG

Danach erfolgt die Klärung des Auftrages und die Informations- und Themensammlung bei beiden Parteien.

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LÖSUNGSSUCHE

Es folgt eine offene und kreative Suche nach Lösungen und deren Bewertung sowie Auswahl und weitere Verhandlungen.

4

EINIGUNG

Die MediatorInnen erzielen eine tragfähige Vereinbarung für beide Parteien und schliessen die Mediation ab.

Mediation einleiten

Mit dem Ausfüllen des Formulars machen Sie den ersten Schritt zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Sobald wir Ihre Informationen erhalten haben, werden wir uns bei Ihnen melden.

Schritt 1 von 3

Fragen zu Ihrem Fall

Rahmenbedingungen einer Mediation

Unsere Richtlinien zur Mediation

Unsere Ombudsstelle für Finanzdienstleister versteht unter Mediation ein aussergerichtliches Streitbeilegungsverfahren, in dem MediatorInnen die konfliktbeteiligten Parteien darin unterstützen, ihren Konflikt einvernehmlich zu lösen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Ablauf einer Mediation und zu unserer Positionierung als neutrale Ombudsstelle.

Kosten einer Mediation

Die Mediation ist für Kunden der Finanzdienstleister grundsätzlich unentgeltlich. Für Finanzdienstleister sind die Kosten einer Mediation über unsere Beitrags- und Kostenordnung geregelt.

NEUTRALE HALTUNG

Die MediatorInnen haben keine Entscheidungskompetenz. Die Parteien entscheiden selbst über die Möglichkeiten und Ergebnisse. Die MediatorInnen fördern als neutrale Instanz die Lösungserarbeitung, sind allen Parteien gleichermassen verpflichtet, interessenunabhängig und sorgen für einen fairen, transparenten und effizienten Ablauf der Mediation. Sie unterstützen die beteiligten Parteien darin, eine für beide Seiten befriedigende, interessengerechte Lösung zu erreichen.

VERTRAULICHKEIT

Das Mediationsverfahren basiert auf Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen und Erkenntnisse. Es sollen von beiden Parteien alle wichtigen und nutzbringenden Informationen offengelegt werden. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Korrespondenz der Ombudsstelle mit der jeweils anderen Partei. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gemachte Aussagen der Parteien sowie die zwischen einer Partei und der Ombudsstelle geführte Korrespondenz dürfen in einem anderen Verfahren nicht verwendet werden.